Für Sparer sind die niedrigen Zinsen hierzulande ein Ärgernis. Selbst ein negativer Zinssatz ist nicht mehr tabu. Auf diese Weise gehen einem die renditeträchtigen Alternativen aus, wenn man wie die meisten Deutschen zu den Aktienmarkt- Muffeln gehört und nicht in DAX & Co investieren möchte. Gleichzeitig freuen sich Immobilienkäufer und Bauherren über die historisch niedrigen Bauzinsen. Dabei sieht es keineswegs so aus, als würde sich zum Jahresanfang 2015 daran etwas ändern. Die Zinsen für eine Immobilienfinanzierung dürften noch eine ganze Weile auf dem derzeitigen Rekordtiefstand bleiben. Zehnjährige Darlehen gibt es zum Beispiel schon zu Zinsen von rund 1,65 Prozent. Dafür hat insbesondere die Europäische Zentralbank (EZB) gesorgt. Und nun wird sogar über die umstrittenen Staatsanleihekäufe diskutiert. Sollte es auch noch dazu kommen, würde das Zinsniveau noch weiter abgesenkt. Für diejenigen, die sich einen Baukredit sichern wollen, um sich den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen möchten oder schlicht die eigene Immobilie für die Altersversorgung im Blick haben, wären das erneut gute Nachrichten. (Quelle CASMOS Media GmbH)
Letzte Chance zum PKV-Wechsel nutzen
HES Finanz- und Versicherungsberatung | Keine Kommentare08.01.2015
Letzte Chance zum PKV-Wechsel nutzen
Zum Jahreswechsel haben zahlreiche private Krankenversicherungen ihre Tarife angepasst. Während in manchen Fällen die Beiträge gesenkt oder neue Garantien ausgesprochen wurden, steht aber auch des Öfteren eine Beitragserhöhung im Raum. Die Gründe dafür sind vielfältig. Neben den normalen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen durch neue Medikamente und Behandlungsmethoden sowie höhere Personalkosten sorgt auch bei den privaten Krankenversicherungen das anhaltende Niedrigzinsniveau für Probleme. Denn ein Teil der Beiträge wird stets nach Risikogesichtspunkten angelegt, um damit später anfallende Kosten zu bezahlen. Da die Renditen hierfür aufgrund der weltweit gesunkenen Zinsen nicht mehr wie früher erwirtschaftet werden können, werden die Kosten auf die Versicherten umgewälzt. Allerdings muss eine Beitragsanpassung für Privatversicherte kein Dauerproblem werden, denn sie stellen einen guten Grund dar, nachzusehen ob Leistungen und Beiträge noch mit den eigenen Vorstellungen zusammenpassen, oder ob nicht doch ein Wechsel des Tarifs oder der Versicherung sinnvoll ist. Dabei ist es wichtig zu wissen: Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntwerden der Anpassung kann ein Versicherter die Sonderkündigung aussprechen. Das heißt bei Bekanntwerden Ende November kann noch bis Ende Januar eine Kündigung erfolgen und die Versicherung gewechselt werden. Die Handlungsoptionen im Fall einer Beitragserhöhung richten sich nach Lebensalter, Gesundheitszustand und Versicherungsdauer. Je älter man ist, umso teurer wird der Umstieg zu einer neuen Gesellschaft. Vorerkrankungen können außerdem zu höheren Beiträgen oder sogar Versicherungsausschlüssen führen. Schließlich kommt noch der Faktor Versicherungsdauer hinzu, denn im Fall eines Wechsels können die Altersrückstellungen nicht mitgenommen werden. Daneben gibt es auch innerhalb einer Versicherung verschiedene Optionen, die monatlichen Beiträge stabil zu halten bzw. zu senken. Neben der Erhöhung des Selbstbehalts besteht auch die Möglichkeit in einen anderen Tarif des gleichen Versicherers zu wechseln. Privatversicherte haben also jede Menge Optionen, für die jedoch eine ausführliche Beratung notwendig ist. (Quelle CASMOS Media GmbH)
Wer denkt beim monatlichen Blick auf den Lohnzettel nicht gerne an eine richtige Gehaltserhöhung. Doch meist lässt sich das nicht so einfach realisieren, wie es wünschenswert wäre. Anders sieht es dagegen bei einem neuartigen Model der Nettolohnoptimierung aus. Das lässt sich einfach realisieren und führt schnell zu einem echten Plus beim Netto. Durch die Einbeziehung völlig legaler Steuersparmöglichkeiten, etwa durch die Nutzung von Sachbezügen oder spezieller Pauschalen, wie dem Verpflegungsmehraufwand, lässt sich aus einem bestehenden Gehalt mehr Netto herausholen. Dieser Zugewinn beim Netto kann wiederum in verbesserten Risikoschutz und höhere Altersabsicherung gesteckt werden, so dass der Arbeitnehmer am Ende für das gleiche Nettogehalt ein mehr an Leistungen hat. Durch die Umwidmung von normalen Gehaltsteilen in Sonderbestandteile wie Sachbezug oder andere Pauschalen reduziert sich das Bruttogehalt aus Sicht des Finanzamts deutlich. In der Folge sinken Abzüge für Lohnsteuer und Sozialabgaben, die das Netto für den Arbeitnehmer signifikant erhöhen. Um Nachteile aus den niedrigeren Sozialabgaben auszugleichen, findet automatisch eine Kompensation der entgangenen Leistungen durch private Absicherungen statt. Die Absicherung bleibt also jederzeit unverändert bestehen. Durch das nun freigewordene Netto können zusätzliche Absicherungsbausteine wie Berufsunfähigkeitsschutz (BU) oder Altersvorsorge angegangen werden, ohne dass der Arbeitnehmer etwas zusätzlich bezahlen muss. Speziell eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann sich dabei in mehrfacher Hinsicht lohnen. Zum einen wird statistisch gesehen jeder vierte Arbeitnehmer im Laufe seines Erwerbslebens berufsunfähig. Zum anderen ermöglicht das Modell auch eine Absicherung für risikoreiche Berufe, die sonst Probleme hierbei haben. (Quelle CASMOS Media GmbH)
Handy nicht immer verboten
HES Finanz- und Versicherungsberatung | Keine KommentareWer während des Autofahrens mit dem Handy am Ohr telefoniert und nicht mithilfe einer Freisprechanlage, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Aus diesem Grund ist dies seit geraumer Zeit verboten. Wer erwischt wird, muss mit einer Geldstrafe rechnen. Doch ein Handy am Steuer muss nicht zwangsläufig zu einer Geldbuße führen. Einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zufolge dürfen Autofahrer auch dann mit dem Handy telefonieren, wenn der Motor des Wagens durch eine automatische Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. In dem konkreten Fall hat das OLG einer Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund stattgegeben. Dabei wurde einem Mann ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro aufgebrummt, da er an einer roten Ampel bei einem mithilfe einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltetem Motor mit dem Handy am Ohr telefoniert hatte. Demnach ist man beim OLG der Ansicht, dass das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen nicht gelte, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Dabei würde es außerdem nicht darum gehen, ob der Motor nun manuell oder automatisch abgestellt wurde. Im Gegensatz dazu müssen mit dem Handy am Ohr erwischte Autofahrer weiterhin mit einem seit Mai 2014 erhöhten Bußgeld von 60 Euro plus Bearbeitungsgebühr rechnen. Allerdings kann es so richtig teuer werden, wenn man auf diese Weise einen Unfall verursacht. Wenn es um die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geht, kann ein Versicherer den Unfallverursacher, anders als im Fall von Alkohol am Steuer, nicht in Regress nehmen. In Bezug auf die Kaskoversicherung kann es jedoch richtig teuer werden. Der Unfallverursacher zahlt sogar komplett aus der eigenen Tasche, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. (Quelle CASMOS Media GmbH)